OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.12.2001
6 WF 97/01
Normen:
FGG § 14 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 230
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 10.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 217/01

Regelung der elterlichen Sorgepflicht, hierfür Prozesskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.12.2001 - Aktenzeichen 6 WF 97/01

DRsp Nr. 2003/7732

Regelung der elterlichen Sorgepflicht, hierfür Prozesskostenhilfe

Zur Regelung der elterlichen Sorgepflicht, Prozesskostenhilfe, wenn anlässlich der Ehescheidung keine Regelung getroffen wurde.

Normenkette:

FGG § 14 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien ist die am 9 Februar 1996 geborene Tochter hervorgegangen, die im Haushalt der Antragstellerin lebt. Anlässlich der Ehescheidung war über die elterliche Sorge keine Regelung getroffen worden.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin, welche nunmehr die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für erstrebt, die hierfür nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.

Das Familiengericht hat die Versagung der Prozesskostenhilfe auf folgende Erwägungen gestützt.