OLG Naumburg - Beschluss vom 26.06.2001
8 WF 109/01
Normen:
KindUG § 3 ; RegelbetragsVO § 2 ; BGB § 1612a ;
Vorinstanzen:
AG Zeitz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 47/01

Regelunterhalt - Titelumstellung - Geldbetrag in Prozentsatz

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 8 WF 109/01

DRsp Nr. 2001/11486

Regelunterhalt - Titelumstellung - Geldbetrag in Prozentsatz

»Lautet ein Titel auf einen konkreten Geldbetrag, ist dieser im Zeitpunkt der Antragsstellung in einen Prozentsatz umzurechnen.«

Normenkette:

KindUG § 3 ; RegelbetragsVO § 2 ; BGB § 1612a ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 652 ZPO) und zulässig (§§ 569, 577 ZPO). Sie ist auch begründet, da das Verfahren der Rechtspflegerin an Mängeln leidet.

Unklar ist bereits, ob nur beantragt worden ist, dass die Anrechnung des Kindergelds für die Zeit nach Antragstellung, d.h. ab Februar 2001, unterbleibt, oder ob daneben auch ein Antrag auf Umstellung des Alttitels nach Art. 5 § 3 KindUG gestellt worden ist, da Bl. 4 d.A. nicht unterzeichnet ist. Dies hat die Rechtspflegerin verfahrensfehlerhaft nicht geklärt. Sie hätte auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken müssen (§ 139 ZPO).