Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 652 ZPO) und zulässig (§§ 569, 577 ZPO). Sie ist auch begründet, da das Verfahren der Rechtspflegerin an Mängeln leidet.
Unklar ist bereits, ob nur beantragt worden ist, dass die Anrechnung des Kindergelds für die Zeit nach Antragstellung, d.h. ab Februar 2001, unterbleibt, oder ob daneben auch ein Antrag auf Umstellung des Alttitels nach Art.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|