OLG Naumburg, Beschluss vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 14 WF 227/00
DRsp Nr. 2001/11505
Reisekosten des nicht ortsansässigen Anwalts
»Reisekosten, die dadurch entstehen, dass ein am Prozessgericht zugelassener Anwalt seinen Sitz an einem anderen Ort unterhält, sind nicht zu ersetzen (ebenso OLG Naumburg 1. Senat f. Familiensachen, Beschl. v. 19.7.1999, Az. 3 WF 109/99).«
Die nach den §§ 104 Abs. 3, 577 Abs.1 und 2, 567 Abs. 2ZPO, § 11 Abs. 1RPflG zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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