Gründe:
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss beruht auf keiner Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Erblasserin nicht aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt worden ist.
I.