FG Köln - Urteil vom 10.11.2004
14 K 936/02
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 415

Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung

FG Köln, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 14 K 936/02

DRsp Nr. 2005/1287

Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung

1. Beim Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt ein rückwirkendes Ereignis in dem tatsächlichen Bezug von Einkünften, die den Jahresgrenzbetrag überschreiten. Dies kann erst nach Ablauf des Jahres abschließend geprüft werden. 2. Eine Aufhebung des Kindergeldbescheids gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist auch dann möglich, wenn schon bei seinem Erlass die Einkunftsprognose der Kindergeldkasse ergibt, dass der Grenzbetrag überschritten wird, weil das Kind seine Ausbildung beendet und danach ein höheres Einkommen erzielen wird (Abweichung von FG Düsseldorf v. 19.11.1999 - 18 K 8117/98 Kg, EFG 2000, 272 und FG Hamburg v. 12.12.2002 - I 137/01)

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die rückwirkende Aufhebung der Festsetzung und die Rückforderung des Kindergeldes wegen Überschreitung des Grenzbetrags der Einkünfte des Kindes zu Recht erfolgt sind.