OLG Dresden - Beschluß vom 19.01.1996
11 UF 402/95
Normen:
BGB § 1587c § 1587o ; FGG § 20 ; VAÜG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 621e ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1998/5018
DtZ 1996, 187
FamRZ 1996, 742
NJ 1996, 482
OLG-NL 1996, 94
OLGReport-Dresden 1996, 181

Saldierung von angleichungsdynamischen und nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften

OLG Dresden, Beschluß vom 19.01.1996 - Aktenzeichen 11 UF 402/95

DRsp Nr. 1996/22928

Saldierung von angleichungsdynamischen und nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften

»1. Zur Saldierung von angleichungsdynamischen und nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften vor Einkommensangleichung durch Vereinbarung.2. Zur Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgersa) gegen Entscheidungen nach BGB § 1587c,b) bei unzulässigem Super-Splitting,c) zum Zwecke der Korrektur des Versorgungsausgleichs um Bagatellbeträge.«3. Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf seiten beider Parteien angleichungsdynamische Rentenanwartschaften zu saldieren und genehmigt das Familiengericht eine Vereinbarung der Parteien, wonach beim Ausgleichspflichtigen ein geringer Betrag einer nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (hier. 2,69 DM) nicht in die Berechnung mit einbezogen werden soll, so erhöht sich wegen des höheren Wertes einer angleichungsdynamischen Anwartschaft gegenüber einer nominell gleich hohen nicht angleichungsdynamischen Anwartschaft der auszugleichende Betrag auf mehr als die hälftige Differenz der beiderseitigen Anwartschaften. Damit liegt eine unzulässige Vereinbarung über ein Supersplitting vor, welches den beteiligten Versorgungsträgern grundsätzlich die Beschwerdebefugnis eröffnet.