OLG Zweibrücken - Urteil vom 06.04.2006
6 UF 208/05
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 ; BGB § 1566 ; BGB § 1587 o Abs. 1 ; BGB § 1587 o Abs. 2 ; ZPO § 629 b Abs. 1 ; FGG § 53 d ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1210
NJW-RR 2006, 1013
OLGReport-Zweibrücken 2006, 724
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 174/05

Scheidungsausspruch im Berufungsrechtszug bei Genehmigung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich

OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 6 UF 208/05

DRsp Nr. 2006/22450

Scheidungsausspruch im Berufungsrechtszug bei Genehmigung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich

»1. Eine Ehe ist auch dann im Sinne des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert, wenn sie nur von einem Ehegatten (einseitig) als zerrüttet angesehen wird. 2. Weist das Familiengericht einen Scheidungsantrag zurück, kann das Berufungsgericht in zweiter Instanz die Scheidung der Ehe aussprechen, falls als Folgesache nur über den Versorgungsausgleich zu entscheiden ist und insoweit - weil die Auskünfte zu den beiderseitigen Anwartschaften vorliegen - eine Vereinbarung der Ehegatten über den Ausgleich familiengerichtlich genehmigt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 ; BGB § 1566 ; BGB § 1587 o Abs. 1 ; BGB § 1587 o Abs. 2 ; ZPO § 629 b Abs. 1 ; FGG § 53 d ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, beide von Beruf R..., streiten, ob ihre am .... ... 1991 geschlossene Ehe zu scheiden ist.

Die Parteien leben nach einem Versöhnungsversuch Mitte des Jahres 2004 seit dem 20. September 2004 getrennt voneinander, zunächst innerhalb des gemeinsamen Hauses. Ende Oktober 2005 ist die Antragstellerin ausgezogen. Die beiden Kinder der Parteien leben beim Antragsgegner und werden von diesem versorgt.