In der Verbundentscheidung vom 12.03.2007 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Über die bisherigen Kosten des Verfahrens hat das Familiengericht nach § 93a ZPO entschieden.
Gegen die Aussetzung hat die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Beschwerde eingelegt und gerügt, dass nach korrekter Berechnung und Gegenüberstellung der Anwartschaften der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann, da der Antragsteller jeweils die werthöheren Anwartschaften erworben habe.
Die nach § 19 FGG zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist begründet und führt zur Aufhebung der Aussetzung des Versorgungsausgleichs und der Teilkostenentscheidung.
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