»1. Wird ein Abtrennungsantrag nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellt, ist die Abtrennung zu vollziehen; ein Prüfungsrecht steht dem Gericht nicht zu. Bisherige Prozesshandlungen und Beschlüsse wirken in dem neuen Verfahren fort; soweit z.B. Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, verbleibt es hierbei. Nach Abtrennung ergeht im Verbund die Kostenentscheidung und Wertfestsetzung so, als wäre das abgetrennte Verfahren niemals im Verbund anhängig gewesen.2. In dem abgetrennten Verfahren richtet sich die Kostenentscheidung und Wertfestsetzung nach den entsprechenden Verfahrensordnungen.«