SchlHOLG - Beschluß vom 09.08.1999
2 W 132/99
Normen:
FGG § 56g Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 69e; BGB § 1835, § 1836 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 301

SchlHOLG - Beschluß vom 09.08.1999 (2 W 132/99) - DRsp Nr. 2000/4263

SchlHOLG, Beschluß vom 09.08.1999 - Aktenzeichen 2 W 132/99

DRsp Nr. 2000/4263

1. Mangels Übergangsregelung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ist eine nach dem 1.1.1999 eingelegte sofortige Beschwerde gegen eine vor dem 1.1.1999 ergangene Entscheidung über Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Für das Verfahren gilt nämlich der Grundsatz, daß das bei Antragstellung bzw. Einlegung des Rechtsmittels "aktuelle Verfahrensrecht" anzuwenden ist. 2. Mangels gesetzlicher Grundlage ist eine - unterbliebene - Nachholung der Zulassungserklärung oder die Anfechtung der Nichtzulassung nicht möglich.

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 69e; BGB § 1835, § 1836 ;

Hinweise: