SchlHOLG - Beschluß vom 19.07.2001 (2 W 11/01) - DRsp Nr. 2002/6316
SchlHOLG, Beschluß vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 2 W 11/01
DRsp Nr. 2002/6316
»1. Die Zulassung der weiteren Beschwerde in Betreuungsvergütungskonflikten kann auf die Höhe des Stundensatzes beschränkt werden.2. Die Übergangsregelung in § 1 Abs. 3BVormVG gilt auch für Betreuer nicht mittelloser Betroffener. "Bisherige Vergütung" ist die tatsächlich erhaltene, nicht die "eigentlich" verdiente Vergütung.«