BayObLG - Beschluß vom 04.06.1997
3Z BR 42/97
Normen:
BGB § 1837, § 1892 ; FGG § 19, § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1197
NJWE-FER 1997, 227
Rpfleger 1997, 476
Vorinstanzen:
LG Ansbach,
AG Ansbach,

Schlußrechnung nach Beendigung der Betreuung - Zwangsrechte des Vormundschaftsgerichts - Geltendmachung von Ansprüchen des Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 04.06.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 42/97

DRsp Nr. 1997/6437

Schlußrechnung nach Beendigung der Betreuung - Zwangsrechte des Vormundschaftsgerichts - Geltendmachung von Ansprüchen des Betreuten

»1. Nach Beendigung der Betreuung kann das Vormundschaftsgericht nur noch die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlußrechnung erzwingen, nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung. 2. Die Mitteilung des Vormundschaftsgerichts, die Schlußrechnung des Betreuers werde nicht beanstandet, kann vom Betreuten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht angefochten werden;. er muß vielmehr seine Rechte und Ansprüche im Prozeßweg geltend machen. 3. Die Androhung oder Anordnung eines Zwangsgeldes ist nicht mehr zulässig, wenn der damit verfolgte Zweck bereits er reicht ist.«

Normenkette:

BGB § 1837, § 1892 ; FGG § 19, § 33 ;

Gründe:

I. 1. Der Betroffene und die Beteiligte sind Eheleute. Für den Ehemann hatte das Amtsgericht für die Zeit vom 3.3. bis 30.6.1995 eine vorläufige Betreuung angeordnet und die Ehefrau u. a. für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" zur Betreuerin bestellt. Nach Beendigung der Betreuung entstand zwischen den Eheleuten Streit über die ordnungsgemäße Abrechnung.