I. 1. Der Betroffene und die Beteiligte sind Eheleute. Für den Ehemann hatte das Amtsgericht für die Zeit vom 3.3. bis 30.6.1995 eine vorläufige Betreuung angeordnet und die Ehefrau u. a. für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" zur Betreuerin bestellt. Nach Beendigung der Betreuung entstand zwischen den Eheleuten Streit über die ordnungsgemäße Abrechnung.
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