OLG Köln - Beschluß vom 05.11.2001
16 Wx 239/01
Normen:
PStG § 21 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 278
OLGReport-Köln 2002, 28
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 320/01
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 378 III 49/01

Schmitz kein zulässiger Vorname für ein Mädchen

OLG Köln, Beschluß vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 239/01

DRsp Nr. 2002/3023

"Schmitz" kein zulässiger Vorname für ein Mädchen

"Schmitz" ist auch dann kein zulässiger Vorname für ein Mädchen, wenn er neben einem typischen Mädchennamen (hier: Luise) als zweiter Vorname vergeben wird und die besondere Verbindung des Kindes zu seinem Vater, der diesen Namen als Familiennamen trägt, ausdrücken soll.

Normenkette:

PStG § 21 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 48, 49 Abs. 1 S. 2 PStG, 22, 27, 29 Abs. 1 und 4 FGG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 48 PStG, 27 FGG, 550 ZPO).

Nach deutschem Namensrecht setzt sich der bürgerliche Name einer natürlichen Person aus mindestens einem Vornamen und dem Familiennamen zusammen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PStG). Der Vorname dient dazu, seinen Träger als eigene Persönlichkeit zu kennzeichnen und ihn von anderen Trägern gleichen Familiennamens zu unterscheiden, während der Familienname die Zugehörigkeit einer Person zu einer Familie bezeichnet. Allgemein verbindliche Vorschriften über die Wahl von Vornamen gibt es nicht. Sie ist nur beschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf.