Autor: Mainz-Kwasniok |
Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster
Ihr Mandant wollte die Scheidungsfolgen eigentlich außergerichtlich klären, aber nun ist die Ehesache entscheidungsreif und es ist terminiert, ohne dass sich die Beteiligten schon einigen konnten. Will der Mandant nun lieber rasch geschieden werden (ohne Folgesachenregelung) oder will er den Verbund?
Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster
Zustellungszeitpunkt der Ladung zum Scheidungstermin (Zweiwochenfrist) |
Ladung zu knapp? |
Flucht in die Säumnis möglich? |
Verbundfähigkeit? Kindes- und Ehegattenunterhalt, Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen, Güterrechtssachen und enumerative Kindschaftssachen (elterliche Sorge, Herausgabe, Umgang) |
Pro und contra Verbund |
Kostenvor- und -nachteile |
Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster
Seit der Eherechtsreform 1976 herrscht der Grundsatz, dass die Ehe erst geschieden wird, wenn sichergestellt ist, dass alle Scheidungsfolgen geregelt sind. Die Legaldefinition von Verbund findet sich in § 137 Abs. 1 FamFG.
Für Scheidungsfolgen, zu denen nicht bis zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Ehesache ein Antrag gestellt wird (§ 137 Abs. 2 FamFG), interessiert sich das Gericht allerdings nicht von Amts wegen, sondern geht davon aus, dass es offenbar keinen Regelungsbedarf (mehr) gibt.
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