BayObLG - Beschluss vom 29.06.2001
3Z BR 98/01
Normen:
BGB § 1836c Nr. 2 ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 34
FGPrax 2001, 203
OLGReport-BayObLG 2002, 69
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 5091/00
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 688/92

Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden Vermögens

BayObLG, Beschluss vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 98/01

DRsp Nr. 2001/11165

Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden Vermögens

»Die Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden Vermögens liegt seit 1.1.1999 grundsätzlich bei 4500 DM (Vorlage an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Köln vom 13.9.2000 - 16 Wx 97/00 - OLG Report Köln 2001, 92).«

Normenkette:

BGB § 1836c Nr. 2 ; FGG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit Ende November 1998 ein neuer Betreuer bestellt. Diesem bewilligte das Amtsgericht für die bis einschließlich August 1999 geleisteten Tätigkeiten Vergütungen aus der Staatskasse mit einem Stundensatz von jeweils 60 DM.