I.
1) Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des ... vom 26.4.1995 (...) geschieden.
In der Ehezeit vom 1.4.1959 bis 31.3.1994 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Ferner hat der Antragsgegner Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitgeber, der RWE AG, erworben; deren Ehezeitanteil hat die RWE im Verbundverfahren - nach Umrechnung nach der
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