OLG Oldenburg - Beschluss vom 16.05.2001
11 UF 189/99
Normen:
VAHRG § 3 b Abs. 1. Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 151
NJW-RR 2005, 1304
OLGReport-Oldenburg 2001, 239

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Barwertverordnung - Rechtsmittel - formelle Beschwer

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 11 UF 189/99

DRsp Nr. 2001/13775

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Barwertverordnung - Rechtsmittel - formelle Beschwer

»1. Beim (ergänzenden) schulrechtlichen Versorgungsausgleich in Bezug auf ein betriebliches Anrecht nach teilweisem öffentlich-rechtlichem Ausgleich gem. § 3 b Abs. 1. Nr. 1 VAHRG bedarf es keiner Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO (im Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235).2. Die bisher h.M. wird häufig - insbesondere solange die BarwertVO nicht neugefasst wird - zu deutlichen Unterschieden in Bezug auf die den geschiedenen Eheleuten jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden (ehezeitbezogenen) Versorgungswerte führen.3. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist für die Einlegung eines Rechtsmittels eine formelle Beschwer (Abweichen der Entscheidung von einem vorinstanzlichen bezifferten Antrag) nicht erforderlich.«

Normenkette:

VAHRG § 3 b Abs. 1. Nr. 1 ;

Gründe:

I.

1) Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des ... vom 26.4.1995 (...) geschieden.

In der Ehezeit vom 1.4.1959 bis 31.3.1994 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Ferner hat der Antragsgegner Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitgeber, der RWE AG, erworben; deren Ehezeitanteil hat die RWE im Verbundverfahren - nach Umrechnung nach der BarwertVO - mit monatlich 3.209,15 DM errechnet (...).