OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.10.1999 (20 UF 64/97) - DRsp Nr. 2000/6738
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 20 UF 64/97
DRsp Nr. 2000/6738
Zur Frage der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, wenn eine betriebliche Zusatzversorgungsrente unverfallbar geworden ist.Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Anrecht des Verpflichteten und das gegebenenfalls gegenüberzustellende Anrecht des Berechtigten ohne Rücksicht auf ihre Dynamik mit ihrem Nominalbetrag im jeweiligen Ausgleichszeitraum anzusetzen. Eine Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung ist insofern nicht erforderlich.Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn zuvor ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach § 3bVAHRG erfolgt ist. Ein solcher ist mit dem damaligen Betrag, gegebenenfalls aktualisiert entsprechend der Steigerung des Rentenwerts, von dem errechneten Ausgleichsbetrag abzuziehen.