I.
Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betreffend eine betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma L GmbH und Co KG in E.
Die am 27.11.1937 geborene Antragstellerin und der am 2.1.1935 geborene Antragsgegner schlossen am 11.12.1959 die Ehe.
Zum 1.4.1979 nahm der Antragsgegner ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma L GmbH und Co KG in E auf. Bestandteil des Arbeitsverhältnisses war eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage vom 8.8.1979 (Bl. 9 bis 12 d.A.), die u.a. als Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit den 1.4.1964 festlegte, wobei aber diese Vordienstzeit nicht für Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gelten sollte.
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