OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2004
4 UF 50/04
Normen:
VAHRG § 10a ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1587a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b ; BGB § 1587g Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1587g Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1731
OLGReport-Hamm 2004, 397
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 1695/03

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich betreffend eine betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung der in die Ehezeit fallenden Vordienstzeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2004 - Aktenzeichen 4 UF 50/04

DRsp Nr. 2004/13236

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich betreffend eine betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung der in die Ehezeit fallenden Vordienstzeiten

Bei der im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung zuerkannten Vordienstzeit, die für Unverfallbarkeitsvoraussetzungen aber nicht gelten soll, handelt es sich nicht um eine "gleichgestellte Zeit" im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB, die in die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung einzubeziehen wäre.

Normenkette:

VAHRG § 10a ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1587a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b ; BGB § 1587g Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1587g Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betreffend eine betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma L GmbH und Co KG in E.

Die am 27.11.1937 geborene Antragstellerin und der am 2.1.1935 geborene Antragsgegner schlossen am 11.12.1959 die Ehe.

Zum 1.4.1979 nahm der Antragsgegner ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma L GmbH und Co KG in E auf. Bestandteil des Arbeitsverhältnisses war eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage vom 8.8.1979 (Bl. 9 bis 12 d.A.), die u.a. als Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit den 1.4.1964 festlegte, wobei aber diese Vordienstzeit nicht für Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gelten sollte.