OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.12.2001
17 UF 377/01
Normen:
BGB § 1666 ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ; ZPO § 621 e Abs. 2 § 546 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1279
OLGReport-Stuttgart 2002, 173
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 490/98

Sorgerechtsentzug wegen psychozozialen Minderwuchses des Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 17 UF 377/01

DRsp Nr. 2002/5957

Sorgerechtsentzug wegen psychozozialen Minderwuchses des Kindes

»Entzug des Sorgerechts und vollständige Trennung eines Kindes von seiner Familie (§ 1666, § 1666a BGB).«

Normenkette:

BGB § 1666 ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ; ZPO § 621 e Abs. 2 § 546 ;

Gründe:

Die Antragstellerin greift mit ihrer Beschwerde eine Entscheidung des Familiengerichts an, mit der ihr (und dem Kindsvater) das Sorgerecht für den Sohn L. Anordnung von Vormundschaft zugunsten des Jugendamts E. entzogen und das Kind aus der bisherigen Pflegefamilie genommen und in einer neuen Pflegefamilie untergebracht wurde, mit der ihr (und dem Kindsvater) ein Umgangsrecht mit dem Sohn abgesprochen und mit der schließlich ihr (sowie dem Kindsvater und der bisherigen Pflegemutter) die Aufnahme jeglichen Kontakts mit dem Kind und der neuen Pflegefamilie untersagt wurde.

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