Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Betreuungsverfahren nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 20 W 390/03
DRsp Nr. 2004/15206
Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Betreuungsverfahren nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes
»1.Zur Frage der Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Betreuungsverfahren nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes.2. Der Staatskasse steht eine Beschwerdeberechtigung zur Anfechtung einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung über die klarstellende Erweiterung des Aufgabenkreises des Berufsbetreuers nicht zu. Deshalb kann sie hiergegen keine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit einlegen.«