BGH - Beschluss vom 07.02.2018
XII ZB 338/17
Normen:
BGB § 1614; NBesG § 34; NBesG § 35; NBhVO § 43 Abs. 1; NBG 80 Abs. 5 S. 5;
Fundstellen:
FamRB 2018, 215
FamRB 2018, 216
FamRZ 2018, 681
FuR 2018, 314
MDR 2018, 742
NJW-RR 2018, 579
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1034/16
OLG Oldenburg, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 198/16

Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder im Kindesunterhaltsverfahren; Berücksichtigung einer Ersparnis des betreuenden beamteten Elternteils durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes als Einkommen des betreuenden Elternteils im Unterhaltsverfahren; Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung

BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen XII ZB 338/17

DRsp Nr. 2018/3842

Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder im Kindesunterhaltsverfahren; Berücksichtigung einer Ersparnis des betreuenden beamteten Elternteils durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes als Einkommen des betreuenden Elternteils im Unterhaltsverfahren; Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung

ZPO § 33 a) Ein isolierter Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig.b) Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes (etwa gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 2 NBhVO, 80 Abs. 5 Satz 5 NBG) erzielt, ist im Unterhaltsverfahren lediglich als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist (Fortführung der Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49 und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374).