OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.01.1999
2 WF 129/98
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; KostO § 30 Abs. 2, 3 ; ZPO § 623 Abs. 1 ; ital. Cc Art. 151 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 137
FamRZ 1999, 1680

Streitwert - Trennungsverfahren - Verbund - Folgesache - Sorgerecht

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 2 WF 129/98

DRsp Nr. 1999/6399

Streitwert - Trennungsverfahren - Verbund - Folgesache - Sorgerecht

»Auch für das italienische Verfahren nach Art. 151 cc auf Trennung von Tisch und Bett gilt verfahrensrechtlich der Verhandlungs- und Entscheidungsverbund des 623 Abs. 1 ZPO mit der Folge, daß der Streitwert einer mit dem Trennungsverfahren geregelten Sorgerechtssache mit 1.500 DM (12 Abs. 2 S. 3 GKG; wie bei einer Folgesache) und nicht - wie in einem eigenständigen FGG -Hauptsacheverfahren des 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - mit 5.000 DM (30 Abs. 2, 3 KostO) festzusetzen ist.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; KostO § 30 Abs. 2, 3 ; ZPO § 623 Abs. 1 ; ital. Cc Art. 151 ;

Gründe:

I.

Die Parteien, beide italienische Staatsangehörige, sind seit August 1995 getrenntlebende Eheleute. Im vorliegenden Verfahren hat der Ehemann (Antragsteller) beantragt, die Trennung der Parteien, die am 11.08.1984 vor dem Standesbeamten in Comiso, Italien die Ehe geschlossen haben, gerichtlich zu bestätigen und die elterliche Sorge für die ehegemeinsamen Kinder Raffaele, geb. am 04.03.1985 und Nicola, geb. am 26.02.1988 ihm selbst zu übertragen.