OLG Köln - Beschluß vom 05.03.2001
14 WF 24/01
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 941
OLGReport-Köln 2001, 203
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 208/99

Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinn

OLG Köln, Beschluß vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 14 WF 24/01

DRsp Nr. 2001/11679

Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinn

Die Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinn sind zusammenzurechnen, wenn nicht nur um die Vermögenszugehörigkeit ein- und desselben Gegenstandes gestritten wird (wie OLG Köln (25.) OLGR 01, 9 und OLG Köln (21.) FamRZ 1997, 41 gegen OLG Köln (14.) FamRZ 1994, 641).

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben über den Zugewinnausgleich gestritten. Mit der Klage hat der Kläger einen Betrag von 30.842,25 DM geltend gemacht. Er hat dazu ausgeführt, er selbst habe wegen übersteigenden Anfangsvermögens (213.395,64 DM; Endvermögen nur 174.754, 50 DM) keinen Zugewinn erzielt, die Beklagte aber bei einem Anfangsvermögen von 0,- DM einen solchen von 61.684,50 DM.

Im Wege der Widerklage hat die Beklagte Auskunft über den Bestand des Endvermögens, die eidesstattliche Versicherung deren Richtigkeit und die Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages verlangt. Anders als der Kläger hat sie dessen Anfangsvermögen nur mit 81.287,20 DM beziffert; ihr eigenes Anfangsvermögen dagegen mit 54.120,42 DM. Ihr Endvermögen umfasse nur den 1/2 - Hausanteil (147.000 DM - 31.320 DM - 7995, 50 DM - 6000 DM). Das Endvermögen des Klägers liege über ihrem, könne aber erst nach Auskunftserteilung beziffert werden.