BGH - Beschluss vom 11.04.2018
XII ZB 121/17
Normen:
BGB § 1578b; FamFG § 238 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 218, 213
Vorinstanzen:
AG Norden, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 11/16
OLG Oldenburg, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 122/16

Stützung des Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung des Unterhalts auf schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen; Rechtsstreit über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen XII ZB 121/17

DRsp Nr. 2018/17575

Stützung des Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung des Unterhalts auf schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen; Rechtsstreit über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt

Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1578b; FamFG § 238 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) streiten als geschiedene Ehegatten über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt.