OLG Naumburg - Beschluss vom 04.08.2006
4 UF 11/06
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1b ; VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ; BGB § 1587b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 1613/03

Systemangleichende Umrechnungen beim Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der aktuellen Barwertverordnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen 4 UF 11/06

DRsp Nr. 2007/2150

Systemangleichende Umrechnungen beim Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der aktuellen Barwertverordnung

»Systemangleichende Umrechnungen haben immer die aktuelle BarwertVO zugrunde zu legen. Es kommt also nicht auf das Ende der Ehezeit an.«

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1b ; VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ; BGB § 1587b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Aufnahme des zunächst ausgesetzten Verfahrens über den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.02.2006 den Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei eine weitere Auskunft der Beteiligten Ziffer 3 vom 28.02.2006 nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Aus diesem Grunde hat die Beteiligte Ziffer 3 gegen den ihr am 08.03.2006 zugestellten Beschluss am 06.04.2006 Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517 ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Familiengericht getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist aufgrund der berichtigten Auskunft der Beteiligten Ziffer 3 vom 28.02.2006 (Bl. 78 ff. d.A. zum VA) entsprechend der nachfolgenden Berechnung abzuändern.

Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.06.1963 bis 31.03.2003 folgende Anrechte erworben: