OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2009
10 UF 188/08
Normen:
ZPO § 621e; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a; FGG § 13a Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2100
NJW 2009, 3523
NJW-RR 2009, 1087
OLGReport-Brandenburg 2009, 819
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.10.2008

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge aus Gründen des Kindeswohls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 10 UF 188/08

DRsp Nr. 2009/3929

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge aus Gründen des Kindeswohls

Sind Kinder verwahrlost und zeigen sie Verhaltensauffälligkeiten, so ist eine zumindest teilweise Entziehung der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Bestimmung der Schule, des Horts oder Kindergartens und des An- und Abmeldens) gerechtfertigt, wenn die Mutter offensichtlich mit der Erziehung der Kinder überfordert ist, Ordnung und Hygiene nicht ausreichen und ihre Erziehung in einer Einschüchterung der Kinder und nicht darin besteht, dass sie ihnen die notwendige Hilfe und Unterstützung gibt.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16. Oktober 2008 teilweise abgeändert.

Der Beteiligten zu 1. werden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Regelung von Schule, Hort und Kindergarten betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Anmeldung und Abmeldung für die Kinder B., J. und E. R. entzogen. Insoweit wird das Jugendamt des Landkreises M. zum Pfleger bestimmt.

Im Übrigen verbleibt es bei der elterlichen Sorge der Beteiligten zu 1. für die genannten Kinder.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €

Normenkette:

ZPO § 621e; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a; FGG § 13a Abs. 1 Satz 1;

Gründe: