Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16. Oktober 2008 teilweise abgeändert.
Der Beteiligten zu 1. werden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Regelung von Schule, Hort und Kindergarten betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Anmeldung und Abmeldung für die Kinder B., J. und E. R. entzogen. Insoweit wird das Jugendamt des Landkreises M. zum Pfleger bestimmt.
Im Übrigen verbleibt es bei der elterlichen Sorge der Beteiligten zu 1. für die genannten Kinder.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €
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