A.
Die Kläger, geb. am 06.11.1988 (Kläger zu 1) und am 01.11.1989 (Klägerin zu 2) verlangen vom Beklagten die Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von jeweils 100 % des Regelbetrags (Ost) der dritten Altersstufe in Abänderung zweier Urkunden über die Abänderung eines Unterhaltstitels des Jugendamts des Landkreises O. vom 19.06.1997 (Bl. 5 und 6); der Beklagte begehrt widerklagend die Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung.
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