LG Köln, vom 24.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 142/99
AG Köln,
Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt
OLG Köln, Beschluß vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 2 Wx 41/99
DRsp Nr. 2000/3387
Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt
1. Ein gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO zum Nachweis der Erbfolge vorgelegtes notarielles Testament hat das Grundbuchamt unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln auch dann auszulegen, wenn hierbei rechtlich schwierige Fragen beurteilt werden. Einen Erbschein darf es in einem solchen Fall nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch - allein dem Nachlaßgericht, wegen der Beschränkung des § 29 Abs. 1GBO jedoch nicht dem Grundbuchamt mögliche - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können.2. Die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1BGB ist auch auf den Fall anzuwenden, daß sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Vorerben und einen oder mehrere Dritte, etwa ihre Abkömmlinge, als Nacherben einsetzen, ohne ausdrücklich zu bestimmen, wer Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten sein soll.