OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.01.2001
10 WF 124/01
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 252
NJW-RR 2001, 1376
OLGR-Nürnberg 2001, 195
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1543/00

Trennungsunterhalt - Anlass zur Klagerhebung über vollen Unterhalt - Sockelbetrag

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 10 WF 124/01

DRsp Nr. 2001/9620

Trennungsunterhalt - Anlass zur Klagerhebung über vollen Unterhalt - Sockelbetrag

»Anlass zur Klageerhebung über den vollen Unterhalt hat der Schuldner von Trennungsunterhalt auch dann gegeben, wenn er zwar einen Sockelbetrag bezahlt hat, der tatsächlich geschuldete Unterhalt jedoch erheblich höher ist und keinerlei Sicherung für die weitere Bezahlung bestand.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Ziffer 2. des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 06.12.2000 ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber sachlich nicht begründet, da das Erstgericht zutreffend die Voraussetzungen des s 93 ZPO verneint und eine Kostenentscheidung auf § 91 ZPO gestützt hat.

Die seit 09.06.3000 getrenntlebende Klägerin begehrte mit Klage vom 11.09.2000 die Regelung des Trennungsunterhalts nachdem die Parteien vorher die Höhe des geschuldeten Unterhalts unterschiedlich berechneten. Der Beklagte hatte zwar Trennungsunterhalt, jedoch in wechselnder Höhe bezahlt. Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 09.08.2000 wurde (nach Verrechnung von Gebrauchsvorteilen) eine monatliche Zahlung von 1.476,00 DM angekündigt. Vorher hatte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2000 den Trennungsunterhalt mit 2.840,00 DM errechnet und angekündigt: