OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.08.2001
2 (20) UF 84/01
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1190
OLGReport-Karlsruhe 2002, 162

Trennungsunterhalt; Aufnahme Erwerbstätigkeit; Differenzmethode

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 2 (20) UF 84/01

DRsp Nr. 2002/1455

Trennungsunterhalt; Aufnahme Erwerbstätigkeit; Differenzmethode

»Die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Differenzmethode (FamRZ 2001, 986) ist auch dann anzuwenden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach und wegen der Trennung, aber vor der Scheidung, eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Tatbestand:

Die 46-jährige Klägerin, brasilianische Staatsangehörige, und der 56-jährige Beklagte haben 1983 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder L., geb. am 25.5.1984 und S., geb. am 11.8.1988 hervorgegangen sind. Seit Mai 1999 leben die Parteien getrennt, die beiden Kinder werden von der Klägerin versorgt. Lediglich im Zeitraum März bis Mai 2000 lebte die Tochter L. beim Beklagten. Der Beklagte wohnt mietfrei in einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung. Er ist vollschichtig erwerbstätig, die Klägerin ist in Teilzeit tätig, seit Anfang 2001 arbeitet sie halbtags.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin Ehegatten- und Kindesunterhalt geltend gemacht.