OLG Köln - Beschluß vom 03.09.2004
16 Wx 163/04
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1860
Vorinstanzen:
LG Bonn 4 T 78-81/04 vom 13.07.2004 OLG Köln,

Übergehen der nächsten Verwandten bei der Betreuerauswahl

OLG Köln, Beschluß vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 163/04

DRsp Nr. 2004/17373

Übergehen der nächsten Verwandten bei der Betreuerauswahl

Die Freude signalisierende nonverbale Reaktion eines zu einer gesicherten Kommunikation nicht mehr fähigen Betreuten auf die Frage, ob ein familienfremder vorläufiger Berufsbetreuer weiter im Amt bleiben solle, kann nicht als Vorschlag im Sinne des § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB mit der Folge gewertet werden, dass kein Versuch unternommen wird, im Kreise der Familie des Betroffenen einen geeigneten Betreuer zu finden.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 ;

Gründe:

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2.) bis 5.) sind nach den §§ 69 g, 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2.) bis 5.) folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Das Rechtsmittel hat auch vorläufig Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Beschwerdekammer, deren Entscheidung nicht ohne Rechtsfehler ist.

Die Beschwerdeführerinnen haben die weitere Beschwerde gegen die Betreuerbestellung zulässigerweise auf die Auswahl des Betreuers gem. § 1897 BGB beschränkt. Dies hat zur Folge, dass der Senat die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung als solche nicht mehr zu prüfen und sich allein mit der Auswahlentscheidung zu befassen hat.