Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2.) bis 5.) sind nach den §§ 69 g, 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2.) bis 5.) folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Das Rechtsmittel hat auch vorläufig Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Beschwerdekammer, deren Entscheidung nicht ohne Rechtsfehler ist.
Die Beschwerdeführerinnen haben die weitere Beschwerde gegen die Betreuerbestellung zulässigerweise auf die Auswahl des Betreuers gem. § 1897 BGB beschränkt. Dies hat zur Folge, dass der Senat die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung als solche nicht mehr zu prüfen und sich allein mit der Auswahlentscheidung zu befassen hat.
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