KG - Beschluss vom 24.09.2004
18 UF 36/04
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 3 ; KostO § 131 Abs. 3 ; ZPO § 574 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 784
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 127 F 15403/02

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

KG, Beschluss vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 18 UF 36/04

DRsp Nr. 2005/10930

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

1. Nach der Bestimmung des § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge insgesamt oder zum Teil aufzuheben, wenn dies sowie deren (teilweise) Übertragung auf einen Elternteil allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 2. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge den Vorrang einzuräumen. 3. Bestehen zwischen den Eltern unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Frage, bei welchem Elternteil die Kinder leben sollen, so ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 3 ; KostO § 131 Abs. 3 ; ZPO § 574 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde des Vaters ist nicht begründet.