wird auf die sofortige Beschwerde der Kläger der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 03.11.2009 aufgehoben.
Die Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.
Durch Beschluss vom 23.03.2009 hat das Amtsgericht den Klägern für die erhobene Stufenklage unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, mithin auch für die Leistungsstufe. Diese Bewilligung ist rechtmäßig erfolgt (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 114, Rn 37). Eine spätere Einschränkung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn - wie hier - der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder verlangt wird, der keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1612 a, Rn 9); vielmehr trifft den unterhaltspflichtigen Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
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