I.
Der Kläger ist der Vater des am 16.04.1983 geborenen und nunmehr volljährigen Beklagten. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Görlitz vom 05.04.2001 - 51 FH 56/00 -, wurde der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts für seinen Sohn, beginnend ab dem 01.01.2001, in Höhe von 100 % des Regelbetrags (Ost) der 3. Altersstufe nach § 2 RegelbetragVO, somit 465,00 DM, verurteilt.
Mit der am 10.05.2001 erhobenen Abänderungsklage nach § 656 ZPO begehrt er die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung auf Null, da er nicht leistungsfähig sei.
Der Beklagte befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung, er besucht das Technische Gymnasium der Stadt Görlitz. Er lebt nach dem Vortrag der Parteien seit frühester Kindheit im Haushalt seiner Großeltern.
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