OLG Dresden - Beschluss vom 12.09.2001
20 WF 592/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Görlitz, vom 03.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 0182/01

Umfang der erweiterten Unterhaltspflicht

OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 20 WF 592/01

DRsp Nr. 2003/11269

Umfang der erweiterten Unterhaltspflicht

»Die erweiterte Unterhaltspflicht erstreckt sich in analoger Anwendung des § 1603 Abs 2 S 2 BGB auf solche volljährigen, in allgemeiner Schulpflicht befindlichen Kinder, welche im Haushalt von Großeltern leben.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist der Vater des am 16.04.1983 geborenen und nunmehr volljährigen Beklagten. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Görlitz vom 05.04.2001 - 51 FH 56/00 -, wurde der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts für seinen Sohn, beginnend ab dem 01.01.2001, in Höhe von 100 % des Regelbetrags (Ost) der 3. Altersstufe nach § 2 RegelbetragVO, somit 465,00 DM, verurteilt.

Mit der am 10.05.2001 erhobenen Abänderungsklage nach § 656 ZPO begehrt er die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung auf Null, da er nicht leistungsfähig sei.

Der Beklagte befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung, er besucht das Technische Gymnasium der Stadt Görlitz. Er lebt nach dem Vortrag der Parteien seit frühester Kindheit im Haushalt seiner Großeltern.