BayObLG - Beschluss vom 29.05.2002
3Z BR 47/02
Normen:
FGG § 68b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 60
OLGReport-BayObLG 2002, 478
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 42 T 362/02- und 41 T 363/02 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - XVII 36/02,

Umfang der Untersuchungs- und Vorführungsanordnung - Gewaltanwendung und Wohnungszutritt - Fortführung der weiteren Beschwerde zum Zwecke der Feststellung rechtswidriger Anordnung - Voraussetzungen der Unterbringung zur Beobachtung

BayObLG, Beschluss vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 47/02 - Aktenzeichen 3Z BR 48/02

DRsp Nr. 2002/11192

Umfang der Untersuchungs- und Vorführungsanordnung - Gewaltanwendung und Wohnungszutritt - Fortführung der weiteren Beschwerde zum Zwecke der Feststellung rechtswidriger Anordnung - Voraussetzungen der Unterbringung zur Beobachtung

»1. Die Unanfechtbarkeit einer Untersuchungs- und Vorführungsanordnung gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG erstreckt sich auch auf die damit verbundene Gestattung der Gewaltanwendung und des Betretens der Wohnung des Betroffenen.2. Ist der Betroffene zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens untergebracht und endet die Unterbringung nach Einlegung der weiteren Beschwerde hiergegen, so kann er das Verfahren der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit fortführen.3. Zu den Voraussetzungen der Unterbringung zur Beobachtung gemäß § 68b Abs. 4 FGG im Einzelfall.«

Normenkette:

FGG § 68b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I.