Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 56 Abs. 3 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung entsprechend §
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