OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.02.2001
9 WF 19/01
Normen:
FGG § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 573
Vorinstanzen:
AG Lübben, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 172/98

Umfang der Vergütung des Verfahrenspflegers eines minderjährigen Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2001 - Aktenzeichen 9 WF 19/01

DRsp Nr. 2001/9221

Umfang der Vergütung des Verfahrenspflegers eines minderjährigen Kindes

Der Verfahrenspfleger für ein minderjähriges Kind erhält eine Vergütung nur für Tätigkeiten, die er ausschließlich im Interesse des von ihm vertretenen Kindes ausübt. Dabei hat er nur dessen eigenes Interesse zu erkennen und zu formulieren. Als "reiner Parteivertreter" ist es nicht seine Aufgabe, sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehende Ermittlungen anzustellen.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 56 Abs. 3 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung entsprechend § 1 BVormVG zu. Dieser Ersatzanspruch bezieht sich allerdings nur auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die die vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Tätigkeiten betreffen (vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, S. 15).