OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2002
10 WF 175/01
Normen:
FGG § 50 ; BGB § 1835 ; BGB § 1836 ; BGB § 1909 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 817
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.0 F 66/00 - 21.09.2001,

Umfang des Auslagenersatzes und der Vergütung bei Tätigkeiten die nicht im Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers sind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 10 WF 175/01

DRsp Nr. 2003/11582

Umfang des Auslagenersatzes und der Vergütung bei Tätigkeiten die nicht im Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers sind

Auslagenersatz und Vergütung eines Verfahrenspflegers müssen mit dem Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers deckungsgleich sein. Stellt der Verfahrenspfleger eine Art. Hilfsplan auf, indem er als subjektiver Interessensvertreter für das Kind Ermittlungen, Explorationen zur Familienanamnese oder Vermittlungsversuche unternimmt, so entspricht dies nicht dem Tätigkeitsfeld eines Verfahrenspflegers und findet keine Berücksichtigung in der Vergütung oder im Auslagenersatz.

Normenkette:

FGG § 50 ; BGB § 1835 ; BGB § 1836 ; BGB § 1909 ;

Entscheidungsgründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Verfahrenspflegerin ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG anzusehen und als solche zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 300 DM gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG erreicht. Denn die Verfahrenspflegerin hat Vergütung und Auslagenersatz von insgesamt 1.095,13 DM geltend gemacht, während das Amtsgericht Vergütung und Auslagen von insgesamt 646,05 DM festgesetzt hat, so dass sich für die Verfahrenspflegerin eine Beschwer von 449,08 DM (= 1.095,13 DM - 646,05 DM) ergibt.