OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.04.2002
11 Wx 11/02
Normen:
BGB § 670 ; BGB § 1835 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1836a ; BGB § 1836 Abs. 3 ; BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 6 (b) T 274/01 - 21.12.2001,
AG Eberswalde, - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII D 2145

Umfang und Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Betreuers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 11 Wx 11/02

DRsp Nr. 2003/11596

Umfang und Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Betreuers

Der Aufwendungsersatz von einem Betreuer richtet sich nach den Umständen, die er zum Zwecke der Betreuung für erforderlich halten durfte. Für Zeiten die dem Betreuer zur Erstellung der Dokumentation seiner Tätigkeit zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs dienen besteht kein Vergütungsanspruch. Demnach sind dem Berufsbetreuer nur die Tätigkeiten zu vergüten, die er zur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Aufgabenkreis für erforderlich halten durfte, außerhalb der Befugnisse besteht kein Vergütungsanspruch für den Betreuer.

Normenkette:

BGB § 670 ; BGB § 1835 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1836a ; BGB § 1836 Abs. 3 ; BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die weitere Beschwerde ist zulässig.

Gegen Beschwerdeentscheidungen über die Vergütung eines Betreuers findet gemäß §§ 56 g Abs. 5, 69 e S. 1, 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn das Landgericht diese in seinem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

II.

Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet.