BayObLG - Beschluss vom 15.05.2002
3Z BR 163/00
Normen:
FGG § 70h Abs. 3 ; BGB § 1908i Abs. 1 § 1846 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 191
FamRZ 2002, 1362
FamRZ 2002, 1362
NJW-RR 2002, 1446
OLGReport-BayObLG 2002, 478
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6723/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 715 XVII 2084/00

Umfang vormundschaftsgerichtlicher Unterbringungsanordnung - vorläufige Betreuerbestellung - ergänzende Anordnungen

BayObLG, Beschluss vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 163/00

DRsp Nr. 2002/11146

Umfang vormundschaftsgerichtlicher Unterbringungsanordnung - vorläufige Betreuerbestellung - ergänzende Anordnungen

»1. Ordnet das Vormundschaftsgericht selbst die zivilrechtliche Unterbringung des Betroffenen an, ist es verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein (vorläufiger) Betreuer zur Seite gestellt wird. Unterlässt das Gericht Maßnahmen dieser Art, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.2. Gleiches gilt für ergänzende Anordnungen des Gerichts betreffend die ärztliche Behandlung des Betroffenen und/oder Maßnahmen der Körperpflege, soweit diese Anordnungen nicht sofort zu vollziehen sind und damit noch Raum für die Bestellung eines Betreuers ist.«

Normenkette:

FGG § 70h Abs. 3 ; BGB § 1908i Abs. 1 § 1846 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 4.4.2000 ordnete das Amtsgericht gemäß § 70h Abs. 3 FGG i.V.m. § 1846 BGB die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 16.5.2000 an. Daneben traf es freiheitsentziehende Maßnahmen und stimmte einem ärztlichen Behandlungsplan zu. Ergänzend gestattete es, der Betroffenen die Haare zu schneiden.