I.
Mit Beschluss vom 4.4.2000 ordnete das Amtsgericht gemäß § 70h Abs. 3 FGG i.V.m. § 1846 BGB die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 16.5.2000 an. Daneben traf es freiheitsentziehende Maßnahmen und stimmte einem ärztlichen Behandlungsplan zu. Ergänzend gestattete es, der Betroffenen die Haare zu schneiden.
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