OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.06.2002
9 UF 63/02
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 § 621 e Abs. 1 § 621 e Abs. 3 § 517 § 520 ; BGB § 1684 Abs. 4 ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 1 ; KostO § 30 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 341
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 298/01

Umgangsregelung mit dem Kindesvater

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 9 UF 63/02

DRsp Nr. 2002/11071

Umgangsregelung mit dem Kindesvater

1. Der Kontakt zu jedem Elternteil ist für die Entwicklung von Kindern von größter Bedeutung, weswegen es im Regelfall im Interesse des Kindes liegt, diesen Kontakt so umfassend wie möglich zu gewährleisten.2. Dem Kindesvater ist ein durch die Anwesenheit von Dritten nicht gestörter Anteil der Besuchszeit zur ungestörten Anbahnung einer Vater-Kind-Beziehung zuzugestehen .

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 § 621 e Abs. 1 § 621 e Abs. 3 § 517 § 520 ; BGB § 1684 Abs. 4 ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 1 ; KostO § 30 ;

Gründe:

I.

Aus der am 7. September 1993 geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) ist der am 13. Oktober 1994 geborene Sohn A............... hervorgegangen, der seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Kindesmutter lebt.

Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 17. Juni 1997 - 4 F 274/95 - wurde die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I; rechtskräftig seit 9. Oktober 1997), die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn der Kindesmutter übertragen (Ziffer II) und unter Ziffer III eine Umgangsregelung des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Sohn wie folgt getroffen: