OLG München - Beschluss vom 24.06.2008
33 Wx 118/08
Normen:
FGG § 19 § 69 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 206
FamRZ 2008, 2062
OLGReport-München 2008, 751

Umgehende Sachentscheidung des Beschwerdegerichts zur Ablehnung der Betreuungsaufhebung

OLG München, Beschluss vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 118/08 - Aktenzeichen 33 Wx 119/08

DRsp Nr. 2008/14061

Umgehende Sachentscheidung des Beschwerdegerichts zur Ablehnung der Betreuungsaufhebung

»Über eine zulässig eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung einer Betreuungsaufhebung hat regelmäßig das Landgericht in der Sache zu entscheiden. Es kann die Entscheidung nicht deswegen zurückstellen, weil demnächst im Hinblick auf den vom Vormundschaftsgericht festgelegten Überprüfungszeitpunkt erstinstanzlich über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu befinden ist. Das gilt auch dann, wenn das Amtsgericht bereits eine Begutachtung der Betroffenen angeordnet hat.«

Normenkette:

FGG § 19 § 69 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

[Sachverhalt:]