Umgehende Sachentscheidung des Beschwerdegerichts zur Ablehnung der Betreuungsaufhebung
»Über eine zulässig eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung einer Betreuungsaufhebung hat regelmäßig das Landgericht in der Sache zu entscheiden. Es kann die Entscheidung nicht deswegen zurückstellen, weil demnächst im Hinblick auf den vom Vormundschaftsgericht festgelegten Überprüfungszeitpunkt erstinstanzlich über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu befinden ist. Das gilt auch dann, wenn das Amtsgericht bereits eine Begutachtung der Betroffenen angeordnet hat.«