OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.02.2007
15 UF 260/06
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 § 3 Abs. 2 Nr. 1a ; BGB § 1587a § 1587b ;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 260/95

Umrechnung angleichungsdynamischer in nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften - Bestimmung des Angleichungsfaktors

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 15 UF 260/06

DRsp Nr. 2007/7002

Umrechnung angleichungsdynamischer in nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften - Bestimmung des Angleichungsfaktors

Zur Bestimmung des korrekten Angleichungsfaktors bei Umrechnung angleichungsdynamischer Rentenanwartschaften in nichtangleichungsdynamische.

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 § 3 Abs. 2 Nr. 1a ; BGB § 1587a § 1587b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., 2003, § 53 b, Rz. 5).

II.

Die nach § 629 a Abs. 2 S. 1, § 621 e Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... ist begründet. Der Versicherungsträger rügt zu Recht, dass das Amtsgericht bei der Umrechnung der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der Parteien in nichtangleichungsdynamische Anwartschaften einen falschen Angleichungsfaktor zu Grunde gelegt hat. Richtigerweise ist der Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen:

1.

Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. März 1992 bis zum 31. Mai 1996 folgende Anwartschaften erworben:

die Antragstellerin: