OLG Naumburg - Beschluss vom 29.07.2003
3 WF 104/03
Normen:
BGB § 1612 ; BGB § 1612a ; KindUG Art. 5 § 3 ; KindUG Art. 8 Abs. 2 ; GewaltschutzG Art. 4 § 2 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 377
OLGReport-Naumburg 2004, 29
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 32/02

Umstellung der Gewährung von Kindesunterhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 3 WF 104/03

DRsp Nr. 2003/12024

Umstellung der Gewährung von Kindesunterhalt

»1. Der Gesetzgeber hat mit dem KindUG die Möglichkeit geschaffen, sogenannte statische Titel (§ 1612 BGB) in dynamische Titel (§ 1612a BGB) umzuwandeln. Diese Möglichkeit ist befristet bis zum 30.06.2003 (Art. 8 Abs. 2 KindUG). 2. Wird gegen einen rechtzeitig ergangenen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und ist über diese erst nach dem 30.06.2003 zu entscheiden, fehlt für eine Abänderung die rechtliche Grundlage; der Abänderungsbeschluss ist daher aufzuheben.«

Normenkette:

BGB § 1612 ; BGB § 1612a ; KindUG Art. 5 § 3 ; KindUG Art. 8 Abs. 2 ; GewaltschutzG Art. 4 § 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller ist Beistand des am 16.06.1995 geborenen Kindes M. M. .

Der Antragsgegner hat sich mit Urkunde des Jugendamtes Dessau vom 04.06.1996 verpflichtet, an das Kind ab dem 7. Lebensjahr einen monatlichen Unterhalt von 280 DM zu zahlen; Kindergeld wurde in Höhe von 100 DM angerechnet.

Mit Antrag vom 12.08.2002 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf Artikel 5 § 3 KindUG und Artikel 4 § 2 Gewaltschutzgesetz beantragt, diesen Titel dahin abzuändern, dass die Verpflichtung des Antragsgegners 100 % des Regelunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich 3 EUR anteiliges Kindergeld und ab 01.06.2007 der dritten Altersstufe ohne Kindergeldanrechnung beträgt.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht dem Antrag entsprochen.