OLG Koblenz - Beschluss vom 22.08.2001
13 WF 422/01
Normen:
FGG § 60 Abs. 1 Nr. 2 § 22 § 13 a ; RPflG § 11 ; BGB § 1915 Abs. 1 § 1791 b § 1791 b Abs. 1 S. 1 ; GKG § 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 179
Vorinstanzen:
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 747/00

Unabhängig von der Entstehung höherer Kosten besteht Vorrang des Einzelpflegers vor dem Jugendamt gem. §§ 1915 Abs. 1, 1791 b BGB

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 13 WF 422/01

DRsp Nr. 2002/5807

Unabhängig von der Entstehung höherer Kosten besteht Vorrang des Einzelpflegers vor dem Jugendamt gem. §§ 1915 Abs. 1, 1791 b BGB

Allein dem Jugendamt Gelegenheit zur Benennung eines Einzelpflegers zu geben genügt den Anforderungen der §§ 1915 Abs. 1, 1791 b BGB, dem Vorrang des Einzelpflegers gegenüber der Bestellung des Jugendamts nicht. Eine Beschränkung des gesetzlichen Vorrangs auf den ehrenamtlich tätigen Einzelvormund unter Ausschluss des Berufsvormunds lässt sich weder aus dem Willen des Gesetzgebers noch dem objektiven Gesetzeszweck herleiten.

Normenkette:

FGG § 60 Abs. 1 Nr. 2 § 22 § 13 a ; RPflG § 11 ; BGB § 1915 Abs. 1 § 1791 b § 1791 b Abs. 1 S. 1 ; GKG § 8 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 22 FGG, 11 RPflG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht, denn die Entscheidung des Rechtspflegers beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.