OLG Naumburg - Beschluss vom 17.07.2002
8 WF 111/02
Normen:
FGG § 15 ; ZPO §§ 373 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 146
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 29.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 240/99

Unmittelbaren Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen, die in Rechte der Beteiligten eingreifen.Zum Rechtsschuz Dritter, die zur Mitwirkung in einem Beweisbeschluss verpflichtet sind

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 8 WF 111/02

DRsp Nr. 2003/1186

Unmittelbaren Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen, die in Rechte der Beteiligten eingreifen.Zum Rechtsschuz Dritter, die zur Mitwirkung in einem Beweisbeschluss verpflichtet sind

»1. Zwischenentscheidungen, die in die Rechte der Beteiligten eingreifen, sind grundsätzlich unmittelbar anfechtbar. Wird ein Dritter in einem Beweisbeschluss zur Mitwirkung verpflichtet, ist er nicht Beteiligter und seine Rechte ergeben sich aus den §§ 15 FGG, 373 - 401 ZPO. 2. Steht dem Zeugen nach § 384 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, kann er die Mitwirkung verweigern und gegen einen Beweisbeschluss Rechtsmittel einlegen.«

Normenkette:

FGG § 15 ; ZPO §§ 373 ff. ;

Gründe: