I. Im Geburtenbuch Nr. xxx/1970 des Standesamtes T ist für die dort im Jahr 1970 geborene Beteiligte zu 1., die ebenso wie ihr Vater und ihre im Jahr 1991 verstorbene Mutter griechische Staatsangehörige ist, aufgrund mündlicher Geburtsanzeige ihres Vaters der Vorname "Katina" eingetragen. Der Geburtseintrag wurde dem Vater der Beteiligten zu 1. von dem Standesbeamten vorgelesen und von ihm durch seine Unterschrift genehmigt.
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