OLG Köln - Beschluss vom 23.06.2004
16 Wx 124/04
Normen:
EGBGB Art. 10 ; PStG § 47 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 130
OLGReport-Köln 2004, 399
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 54/04
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 36 III 6/04

Unrichtige Beurkundung des Vornamens eines griechischen Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 124/04

DRsp Nr. 2004/14095

Unrichtige Beurkundung des Vornamens eines griechischen Kindes

Gibt der Vater eines griechischen Kindes bei der Geburtsanzeige gegenüber dem deutschen Standesbeamten als Vornamen irrtümlich die Koseform eines Namens an (hier: "Katina" anstelle der Vollform "Aikaterini"), weil er davon ausgeht, der "richtige" Name werde erst bei der Taufe des Kindes durch den griechisch- orthodoxen Geistlichen festgelegt, und wird er dabei nicht vom Standesbeamten gefragt, ob er tatsächlich die Eintragung der Koseform statt der Vollform des Namens in das Geburtenbuch wünsche, so kann, wenn die Taufe später auf den Namen in Vollform erfolgt und auch die griechischen Behörden nur die Vollform des Namens in ihren Registern eintragen, eine entsprechende Berichtigung des deutschen Geburtenbuches gem. § 47 Abs. 1 PStG verlangt werden.

Normenkette:

EGBGB Art. 10 ; PStG § 47 ;

Gründe:

I. Im Geburtenbuch Nr. xxx/1970 des Standesamtes T ist für die dort im Jahr 1970 geborene Beteiligte zu 1., die ebenso wie ihr Vater und ihre im Jahr 1991 verstorbene Mutter griechische Staatsangehörige ist, aufgrund mündlicher Geburtsanzeige ihres Vaters der Vorname "Katina" eingetragen. Der Geburtseintrag wurde dem Vater der Beteiligten zu 1. von dem Standesbeamten vorgelesen und von ihm durch seine Unterschrift genehmigt.