OLG Hamm - Beschluss vom 23.10.2006
4 WF 187/06
Normen:
FGG § 19 Abs. 1 ; ZPO § 567 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1996
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 12.09.2006

Untätigkeitsbeschwerde gegen Terminsverfügung des Gerichts

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 4 WF 187/06

DRsp Nr. 2008/3679

Untätigkeitsbeschwerde gegen Terminsverfügung des Gerichts

1. Terminsverfügungen des Gerichts sind als vorbereitenden Zwischenverfügungen nicht selbständig anfechtbar. 2. Der Umstand, dass ein Gericht (erst) mit dreimonatigem "Vorlauf" terminiert, stellt weder eine Untätigkeit dar, noch ist er mit einer solchen vergleichbar.

Normenkette:

FGG § 19 Abs. 1 ; ZPO § 567 ;

Entscheidungsgründe:

Die ausdrücklich als Untätigkeitsbeschwerden bezeichneten, gegen die Terminsverfügung vom 1. 9. 2006 gerichteten Rechtsmittel sind unzulässig, denn sie richten sich weder gegen eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 19 Abs. 1 FGG, 567 ZPO noch gegen eine über das Normalmaß hinausgehende, für die Parteien unzumutbare Verzögerung.

1.

Terminsverfügungen des Gerichts sind als vorbereitenden Zwischenverfügungen nicht selbständig anfechtbar (vgl. etwa Keidel-Kahl, Kommentar zum FGG, 15. Auflage, § 19 Rn. 6 m. w. N.).

2.

Die Beschwerden sind auch unter dem Gesichtspunkt einer Untätigkeit des Amtsgerichts nicht zulässig.