BayObLG - Beschluss vom 03.03.2004
3Z BR 52/04
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 280
FamRZ 2004, 1135
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 26.01.2004 - 42 T 133/04,
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 29/02

Unterbringungsgenehmigung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung

BayObLG, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 52/04

DRsp Nr. 2004/5489

Unterbringungsgenehmigung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung

»Zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung kann die geschlossene Unterbringung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr bestellt. Der Betroffene leidet seit langem an einer schweren Alkohol- und Drogenabhängigkeit und einer Borderline-Störung; er ist deswegen bereits über 80-mal in einem Bezirkskrankenhaus behandelt worden.