Die - zulässige - Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil leidet an Verfahrensfehlern.
1. Für die Zeit von Juni 1997 bis Juni 1998 durfte das Familiengericht keinen Unterhalt nach der Regelbetrags-Verordnung zusprechen. Diese Verordnung ist nämlich erst am 01.07.98 in Kraft getreten. Insoweit durfte das Familiengericht dem Klageantrag nicht stattgeben. Es hatte auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 ZPO).
2. Im Übrigen durfte das Familiengericht die Anrechnung kindbezogener Leistungen (§ 1612 b BGB) nicht abstrakt tenorieren ("abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes"). Die Kindergeldanrechnung hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - statisch - in DM-Beträgen zu erfolgen. Dabei sind Kindergeldbeträge bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Urteilsformel zu berücksichtigen. Wird das Kindergeld anschließend verändert, kann in einem gesonderten Verfahren eine Titelanpassung erfolgen (§ 655 ZPO).
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