FG München - Urteil vom 14.05.2004
15 K 3675/01
Normen:
EStG § 33a ;

Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Angehörige; Einkommensteuer 1998 und 1999

FG München, Urteil vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 15 K 3675/01

DRsp Nr. 2004/13272

Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Angehörige; Einkommensteuer 1998 und 1999

Kann eine Mittellosigkeitsbescheinigung wegen der besonderen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Angehörigen nicht vorgelegt werden, ist die Unterhaltsbedürftigkeit durch andere objektiv nachprüfbare Tatsachen nachzuweisen. Die eidesstattliche Versicherung der unterstützten Person genügt jedenfalls dann, wenn die unterstützte Person im erwerbsfähigen Alter ist, nicht als Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit.

Normenkette:

EStG § 33a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Leistungen an im Ausland lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastung.

I.

Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

In ihren ESt-Erklärungen 1998 und 1999 machten sie Unterhaltsleistungen an die in ... (Polen) lebende Tochter ...(geb. ... 1973) der Klägerin in Höhe von ... DM und ... DM als außergewöhnliche Belastung geltend:

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